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2024 tritt das Gesetz für erneuerbares Heizen in Kraft: das Wichtigste für MieterInnen im Überblick

Marion Sens • Dez. 22, 2023

Wer bezahlt eigentlich die neue Heizung?

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft.

Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren und die Klimaschutzziele zu erfüllen, muss ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Für Neubaugebiete ist diese Vorgabe ab Januar 2024 verpflichtend.

Das neue Gebäudeenergiegesetz schafft keine Pflicht, bestehende Heizungen auszutauschen. Eine solche Pflicht kommt erst ab dem Jahr 2045.

Was bedeuten die Regelungen eigentlich für die MieterInnen?


Ein Überblick – zusammengestellt vom Deutschen Mieterbund:


"Welche Mieterhöhung kann nach Einbau einer neuen Heizungsanlage auf mich zukommen?"
Durch den Einbau der neuen Heizungsanlage darf sich die monatliche Miete um maximal 50 Cent pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren erhöhen. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung bedeutet dies eine maximale monatliche Mieterhöhung von 40 Euro. Wie die exakte Mieterhöhung berechnet wird, ist festgelegt. Es gibt Unterschiede, je nachdem, ob der Vermieter oder die Vermieterin eine öffentliche Förderung in Anspruch genommen hat oder nicht.


"Kann die Miete um mehr als monatlich 50 Cent pro Quadratmeter erhöht werden?"
Ja. Die 50 Cent pro Quadratmeter beziehen sich nur auf die Kosten für den Einbau der neuen Heizungsanlage. Führen VermieterInnen zeitgleich weitere Modernisierungsmaßnahmen durch (etwa eine Fassadendämmung oder der Anbau eines Balkons), darf sich die monatliche Miete – wie gehabt – um insgesamt maximal drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als sieben Euro pro Quadratmeter, so darf die monatliche Miete nur um insgesamt maximal zwei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren erhöht werden. Die 50 Cent für die neue Heizungsanlage sind also enthalten und kommen nicht obendrauf.


"Welche Besonderheit gilt für die Modernisierungsumlage bei Einbau einer Wärmepumpe?"
Um MieterInnen vor hohen Kosten einer ineffektiven Wärmepumpe in einem unsanierten Gebäude zu schützen, dürfen Vermietende die aufgewendeten Kosten für den Einbau einer Wärmepumpe nur dann in voller Höhe umlegen, wenn sie eine festgelegte Wirksamkeit der Wärmepumpe nachweisen können – beispielsweise durch einen Kaminkehrer oder Heizungsbauer. Ansonsten können sie nur 50 Prozent der aufgewendeten Kosten als Modernisierungskosten umlegen.


"Können sich Mieter*innen auf eine wirtschaftliche Härte berufen?"
Ja, MieterInnen können einwenden, dass die zu erwartende Mieterhöhung durch den Einbau der neuen Heizungsanlage für sie eine wirtschaftliche Härte bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Heizungstausch für Vermietende nach Ablauf der Übergangsfristen Pflicht ist.
Ob die Zahlung der erhöhten Miete für MieterInnen zumutbar ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Ist der Einwand berechtigt, müssen MieterInnen den Heizungstausch dulden. Eine Mieterhöhung ist jedoch ganz oder teilweise ausgeschlossen.


"Können die Kosten für die neue Heizung bei einer Indexmiete umgelegt werden?"
Nein. Vermietende, die eine neue Heizung einbauen und mit ihren MieterInnen eine Indexmiete vereinbart haben, können die Modernisierungskosten für die neue Heizung nicht umlegen.



von Marion Sens 07 Apr., 2024
Die Immobilienbewertung zur Ermittlung des aktuellen Verkaufspreises führe ich nach Begutachtung des Grundstücks , der Wohnung bzw. des Hauses mit Hilfe der gesetzlich vorgegebenen Verfahren durch: Ertragswertverfahren Sachwertverfahren Vergleichswertverfahren Als diplomierte Immobilienwirtin (FH) , ehemalige Leiterin einer Immobilienabteilung in einer Bank in Nordrhein Westfalen und nach rund 30jähriger Erfahrung als Immobilienmaklerin können Sie mit einer realistischen , seriösen , fachgerechten und unabhängigen Bewertung rechnen. Zudem zeige Ihnen auch politische , wirtschaftliche und rechtliche Tendenzen auf, die Einfluss auf den derzeitigen und zukünftigen Wert Ihrer Immobilie haben können. Folgende Unterlagen sollten u. a. für eine Kaufpreiseinwertung vorliegen: Grundbücher und Lageplan Grundrisse, Ansichten, Schnitte Mietverträge (falls vermietet) Verbrauchskosten Flächenberechnungen Energieausweis Auflistung energetischer Maßnahmen zudem zusätzlich für Eigentumswohnungen: Teilungserklärung und alle Nachträge Verwaltervertrag die letzten 3 Eigentümer-Versammlungsprotokolle die letzten 3 Hausgeldabrechnungen aktueller Wirtschaftsplan Beschlusssammlung Höhe Instandsetzungsrücklage Weitere Informationen unter: https://www.immobilien-service-augsburg.de/immobilienbewertung-augsburg
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